Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei allen von uns ausgeführten Aufträgen sind die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.

Bauleistungen

Bei allen Arbeiten am Bau gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die nachfolgenden Regelungen gelten unter Ausschluss der VOB/B auch, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt (z.B. friedhofsbezogene Leistungen) oder die VOB/B nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wurde.

Sonstige Leistungen

Für friedhofsbezogene Arbeiten sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1. sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff. BGB), soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Angebot und Angebotsunterlagen

Angebote und Entwürfe werden durch den Auftragnehmer grundsätzlich kostenfrei erstellt. Der Auftragnehmer kann Angebote und Entwürfe –soweit sie den üblichen Umfang überschreiten- gesondert in Rechnung stellen, soweit hierauf vor der Erstellung hingewiesen wurde und mit ausdrücklicher, gesonderter Erklärung durch den Auftraggeber zugestimmt wird und wobei die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer enthalten ist. Im Falle einer Auftragserteilung sind die in Rechnung gestellten Beträge auf den Gesamtpreis anzurechnen.

Auftragsbestätigung

Bis zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftraggebers zustande.

Genehmigung

Notwendige behördliche und sonstige Genehmigungen zur Ausführung des Auftrages, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals auf dem Friedhof werden durch den Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers beschafft. Im Falle der endgültigen Ablehnung der erforderlichen Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall den Schadenersatz nicht verlangen.

Leistung und Lieferung

Für den Umfang und die Beschaffenheit des Werks ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Weicht diese von der Bestellung des Bestellers ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung der Bestellers zustande. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Aufstellung des Grabmals erfolgt nach den Versetzrichtlinien des BIV (Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Steinbildhauer- und Holzbildhauerhandwerks) in der jeweils gültigen Fassung.

Für Einzelwerkstücke und Steine mit besonders kleinen Abmessungen gilt als kleinstes Abrechnungsmaß für eine zu bearbeitende Fläche 0,25 m², auch wenn das Einzelstück kleiner ist.

Unwesentliche Abweichungen in Körnung, Farbe und Gefüge des Gesteins, wie Flecken, Adern, Poren, Schattierungen und Versteinerungen aller Art stellen keine Fehler dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Geringfügige Maßabweichungen und Ebenheitstoleranzen bleiben vorbehalten, soweit diese Abweichungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Soweit die Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung erheblich bzw. für den Auftraggeber unzumutbar sind, kann er die Abnahme des Werkes verweigern.

Bei polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen der Politur durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer Verarbeitung unvermeidbar sind, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Lieferzeit

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt oder unverschuldetes Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung, höchstens aber um 3 Wochen bzw. bei witterungsbedingten Verzögerungen höchstens um 6 Wochen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann er im Falle des Verzuges des Auftragnehmers Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Im Falle des Lieferverzuges kann der Auftraggeber auch eine angemessene Nachfrist setzten mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Werkes nach Ablauf der Frist ablehne. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch bei einfacher Fahrlässigkeit auf höchstens 10 v.H. der Auftragssumme. Der Anspruch auf Lieferung ist nach Abgabe dieser Erklärung ausgeschlossen.

Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus.

Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung oder der Rechnung keine Einwendungen gegen die Ausführung des Werkes erhebt.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder bei schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (Lagerkosten) zu verlangen.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Betriebes des Auftragnehmers und sein Geschäftslokal, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und vom Auftraggeber abgenommen, so ist die Vergütung inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne jeden Abzug zu entrichten. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen.

Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführungsbeginn den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt 5 v.H. der Nettoauftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachnung eines weitergehenden Schadens durch den Auftragnehmer bleibt unberührt.

Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach der Abnahme schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber zunächst das Recht auf Nachbesserung.

Solange der Auftragnehmer seiner Verpflichtung auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlanden, sofern nicht ein Fehlschlagen der ersten Nachbesserung vorliegt.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzleistung unmöglich, schlägt sie fehl, oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Mangelfolgeschaden

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken ( z.B. auch Grabmalen) in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum am Liefergegenstand geht –soweit nicht zuvor ein Eigentumsübergang kraft Gesetztes erfolgt ist- erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

Der Auftragnehmer gilt bis zur vollständigen Bezahlung als Verwahrer i.S.d. §§ 688 ff. BGB.

Soweit dies nach der maßgeblichen Friedhofsordnung erforderlich ist, gibt der Auftraggeber schon jetzt seine Zustimmung zur Entfernung des Werkes, wenn sich der Auftraggeber trotzt zweimaliger, schriftlicher Mahnung länger als 2 Monate nach Fälligkeit der Vergütung im Zahlungsverzug befindet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Ist der Auftraggeber gewerblicher Wiederverkäufer der gelieferten Gegenstände, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden.

In diesem Falle werden dem Auftragnehmer die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes abgetreten, der diese annimmt.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer hiermit ab.

Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkvertrag beruht.

Angebots- und Entwurfsunterlagen

Eigentums- und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen und Kostenanschlägen behält sich der Auftragnehmer vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen, ausgenommen Familienangehörigen, insbesondere keinen Konkurrenz-betrieben zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

Der Auftragnehmer setzt bei Bestellung nach vorgefertigten Zeichnungen voraus, dass sich der Auftraggeber das Ausführungsrecht gesichert hat. Der Auftragnehmer wird für den Fall, dass dies nicht erfolgt ist, durch den Auftraggeber für eventuelle Urheber-rechtsverletzungen aus der Auftragsausführung nach vorgefertigten Zeichnungen von der Haftung freigestellt.

Gerichtsstand

Sind die Vertragsparteien entweder Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung diese AGB unwirksam sein oder werden oder die AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.